Incentive-Reisen können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden – das zeigt ein aktuelles Urteil des FG Köln.

Betriebsausgaben trotz Segeltörn?

Ob Segeltörn, Stadtrundfahrt oder Restaurantbesuch – Incentive-Reisen für erfolgreiche Vermittler sind beliebt, aber steuerlich oft umstritten. Das Finanzgericht Köln hat nun klargestellt: Solche Aufwendungen können sehr wohl als Betriebsausgaben gelten – auch wenn sie touristisch geprägt sind. Das Urteil bringt neue Sicherheit für Unternehmen, die ihre Vertriebspartner belohnen möchten.

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für „Incentive-Reisen“ von angestellten und freien Versicherungsvermittlern

Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. Ausflüge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, Einkäufen mittels bereitgestellter Gutscheine sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG (Az. 10 K 101/21).

Das beklagte Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das Finanzgericht Köln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt.

Fazit & Hinweis für Unternehmer

Das Urteil stärkt die Position von Unternehmen, die Incentives als Leistungsanreiz einsetzen. Wichtig bleibt jedoch: Die steuerliche Anerkennung hängt stark vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob die Reise als Gegenleistung für konkrete Leistungen gewährt wurde.

(Quelle u.a.: Mandantenrundschreiben Oktober 2025)

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