Wer Tickets für Konzerte oder Fußballspiele mit Gewinn weiterverkauft, muss unter bestimmten Bedingungen Steuern zahlen – und das kann schneller passieren, als man denkt.

Ticketverkauf mit Gewinn: Steuerfalle für Privatpersonen

Ob Champions-League-Finale, ausverkauftes Festival oder das heiß ersehnte Konzert eines Weltstars – Tickets sind heiß begehrt. Wer eine Eintrittskarte ergattert und sie später mit Gewinn weiterverkauft, freut sich über satte Erlöse. Doch was viele nicht wissen: Der Fiskus schaut genau hin. Denn solche Gewinne können steuerpflichtig sein – und das bereits ab einem Euro über der Freigrenze.

Ist ein Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten für Fußballspiele oder Konzerte steuerpflichtig?

Mit Start der Bundesliga-Saison 2025/26 und bei Auftritten gefragter Musikstars oder Festivals übersteigt die Nachfrage nach Tickets regelmäßig das Angebot. Entsprechend begehrt sind Eintrittskarten auf verschiedenen Plattformen, wo sie – sofern vom Veranstalter erlaubt – weiterverkauft und teils zu mehr als dem Zehnfachen des Originalpreises gehandelt werden.

Wer Eintrittskarten mit Gewinn weiterverkauft, muss sich mit der Frage befassen, wie diese Erlöse steuerlich zu behandeln sind. Der Fiskus verweist eindeutig auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz: Gewinne aus dem Verkauf von sog. „anderen Wirtschaftsgütern“ unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und die Freigrenze von 600 Euro je Kalenderjahr überschritten wird (Anm.: 1.000 Euro seit 2024). Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof (Az. IX R 10/18) entschieden, dass auch Gewinne aus dem Weiterverkauf von Tickets – im Urteilsfall Champions-League-Finale 2015 – steuerpflichtig sind. Eintrittskarten zählen nicht zu den privilegierten „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“, die von der Besteuerung ausgenommen sind.

Wichtig: Es reicht nicht abzuwarten, ob das Finanzamt von sich aus aktiv wird. Steuerpflichtige Einkünfte sind von Ihnen selbst in der Steuererklärung anzugeben – eine Erklärungspflicht besteht!

Es stellt sich die Frage, wie das Finanzamt überhaupt an die Daten der Verkäufer gelangt. Im BFH-Fall hatte der Steuerpflichtige den Gewinn von ca. 2.600 Euro noch freiwillig erklärt. Inzwischen muss aber ernsthaft damit gerechnet werden, dass Finanzämter und zentrale Steuerfahndungsstellen verstärkt Auskünfte bei Ticketbörsen und Plattformbetreibern einholen. Erste Beispiele gibt es bereits: Im Juli 2025 wurde bekannt, dass Influencer und Social-Media-Akteure wegen nicht erklärter Einnahmen Post vom Finanzamt erhalten haben bzw. bald erhalten werden. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis auch Ticketverkäufe gezielt überprüft werden.

Fazit & Hinweis

Die steuerliche Behandlung von Ticketverkäufen ist klar geregelt – und wird zunehmend kontrolliert. Seit 2024 gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr für private Veräußerungsgeschäfte. Wer diese überschreitet, muss den gesamten Gewinn versteuern.

Tipp: Wenn Sie Tickets verkaufen und dabei Gewinne erzielen, dokumentieren Sie Kauf- und Verkaufsdatum sowie die Preise sorgfältig. Liegt der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf unter einem Jahr und der Gewinn über der Freigrenze, muss dieser in der Steuererklärung angegeben werden – in der Anlage SO.

Und Achtung: Wer regelmäßig online verkauft, etwa über Plattformen wie eBay, Kleinanzeigen oder Ticketbörsen, könnte gewerblich tätig sein und muss ggf. ein Gewerbe anmelden.

(Quelle u.a.: Mandantenrundschreiben September 2025)

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