Selbstständig oder doch Arbeitnehmer?

Wer zahlt Ihre Lohnsteuern?

Man spricht von Scheinselbständigkeit, wenn eine erwerbstätige Person als selbstständig auftritt, aber bezüglich der Tätigkeit als Arbeitnehmer gilt. Das bedeutet: Wenn Sie von einem einzigen Unternehmen als selbständiger Unternehmer beauftragt werden, letztendlich aber Ihre gesamte Arbeitszeit nur für dieses eine Unternehmen aktiv sind.

Attraktiv ist diese Art von Arbeitsverhältnis, da der Auftraggeber keine Lohnsteuern und keine Sozialversicherungsbeiträge für Sie zahlen muss. Aus diesem Grund ist Scheinselbstständigkeit verboten und kann mit einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Um etwas Klarheit zu schaffen, hier einige wichtige Punkte zu Ihrer Selbständigkeit:

  • Als Selbstständiger müssen Sie sich öffentlich am Markt anbieten. Auch andere Kunden müssen Sie beauftragen können.
  • Bei Ausfallzeiten, Nichterfüllung oder einer ungenügenden Leistung können Ihnen Auftraggeber die Vergütung verwehren. In einem Arbeitnehmer-Verhältnis hingegen kann die Lohnauszahlung nicht ohne besonderen Grund verwehrt werden.
  • Leider gibt es keine klare Regelung, ab welcher Anzahl von Auftraggebern die Selbständigkeit klar anerkannt wird. Fakt ist aber: Es sollten möglichst immer mehrere sein!

Trotz dieser wichtigen Kriterien für eine Selbstständigkeit, müssen alle Fälle individuell gecheckt und steuerrechtlich geprüft werden. Dabei werden zusätzliche Argumente wie die Einbindung in den Arbeitsbetrieb, der Arbeitsort und der Zeitpunkt der Leistung betrachtet. Lassen Sie uns frühzeitig ihre Tätigkeit gegenchecken, um unnötige Strafen zu vermeiden!

Sie sind sich unsicher, ob Sie betroffen sind und haben Fragen? Zu allen Themen rund um Abgaben und Steuern beraten wir Sie gerne! Einfach mailen oder anrufen!