Der mögliche Wegfall des Splittingtarifs könnte für viele Paare spürbare steuerliche Mehrbelastungen bedeuten – besonders dort, wo Einkommen stark auseinanderliegen.
Ehegattensplitting: Was sich für Paare ändern könnte
Das Splittingverfahren entfaltet seine steuerlichen Vorteile vor allem dann, wenn die Einkommen der Partner deutlich auseinanderliegen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche finanziellen Auswirkungen ein Wegfall des Splittingtarifs hätte – insbesondere für gut verdienende Paare, Selbstständige oder Familienunternehmen. Und ab welchem Niveau das Splitting seine Wirkung ohnehin verliert.
Welche finanziellen Auswirkungen würden sich aus dem Wegfall des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer ergeben?
In letzter Zeit wird die Forderung nach dem Wegfall oder zumindest dem Umbau des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gefordert. Dies wird dann auch verbunden mit der Forderung nach Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V für die Berufstätigen im Lohnsteuerrecht. Um diese Forderungen und die Aussagen dazu richtig einordnen zu können, soll kurz dargestellt werden, was der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht bedeutet und wie er wirkt.
Dieser Tarif kann nach Wahl von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern anstatt des allgemeinen Tarifs (Grundtarif) auf die Besteuerung der Einkünfte dieser Partnerschaften angewandt werden. Bei der Wahl für diesen Tarif wird das Gesamteinkommen beider Partner zusammengerechnet, halbiert und darauf die Steuer nach dem Grundtarif ermittelt und mit 2 multipliziert. Es wird also fiktiv unterstellt, dassjeder Partner von den gesamten Einkünften die Hälfte erwirtschaftet hat und entsprechend die halbe Steuer auf ihn entfällt. Auf diese Weise kommt es in der Regel zu einer niedrigeren Gesamt-Einkommensteuer. Insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den Partnern wirkt sich dies über eine Senkung des Steuersatzes und die Ausnutzung des Grundfreibetrags (in 2026: 12.348 Euro) aus. Diese Besteuerungsmethode ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17 01.1957 ab 1958 nach dem Vorbild der USA in Deutschland eingeführt worden.
Das Ehegattensplitting ist ein jährliches Wahlrecht, dem beide Partner in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich zustimmen müssen. Führt das Verfahren dazu, dass ein Partner durch eine geringere Steuerlast überproportional profitiert, können Paare schon heute einen privaten finanziellen Ausgleich vereinbaren. Ein solcher Ausgleich, etwa für den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge oder Vermögensanlage, ist bereits nach geltendem Recht ohne staatliche Neuregelung möglich.
Eine Streichung ohne gleichzeitige Senkung der Steuersätze wäre faktisch eine massive Steuererhöhung für Familien, ohne die Verteilung des Nettoeinkommens innerhalb der Partnerschaft real zu verbessern.
Nachteilig wäre der Verlust des Progressionsvorteils. Das Splittingverfahren wirkt vor allem dort entlastend, wo größere Einkommensunterschiede bestehen, indem es die Progression mildert und den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro) für beide Partner optimal ausnutzt.
Extrem hohe Einkommen profitieren kaum vom Splitting. Liegt das Einkommen eines Alleinverdieners beispielsweise deutlich über 130.000 Euro führt auch die rechnerische Halbierung zu keiner Tarifentlastung, da beide Teile weiterhin dem Höchststeuersatz unterliegen. In diesen Fällen bietet das Splitting bereits heute keinen nennenswerten Vorteil. Eine Abschaffung würde vor allem die Bezieher mittlerer und gehobener Einkommen treffen, bei denen die Progressionskurve am steilsten verläuft.
Fazit & Hinweis für die Praxis:
Für viele Paare – insbesondere solche mit ungleichen Einkommen – bleibt das Splitting ein relevanter steuerlicher Vorteil. Ein Wegfall würde vor allem mittlere und gehobene Einkommen treffen, während sehr hohe Einkommen kaum betroffen wären.
Für Unternehmerpaare, Selbstständige oder vermögende Privatpersonen gilt daher: Eine mögliche Reform sollte frühzeitig in die eigene Finanz- und Vorsorgeplanung einbezogen werden. Auch bestehende private Ausgleichsmodelle innerhalb der Partnerschaft können helfen, steuerliche Effekte fair zu verteilen – unabhängig davon, wie sich die Gesetzgebung entwickelt.
(Quelle u.a.: Mandantenrundschreiben Mai 2026)
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