Auch nachträglich gezahlte Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit bleiben steuerfrei. Der BFH entschied, dass nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern der Zeitraum der erbrachten Arbeitsleistung maßgeblich ist.
Steuerfreiheit von Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen: BFH sorgt für Klarheit
Altersteilzeit ist ein bewährtes Modell, um Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Die finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber in Form von Aufstockungsbeträgen ist steuerfrei – doch was passiert, wenn diese Zahlungen erst nach Ende der Altersteilzeit erfolgen? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt nun Rechtssicherheit.
Steuerfreiheit von sogenannten Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen
Im Streitfall war der Kläger im Rahmen einer Altersteilzeit beschäftigt und erhielt neben
seinem regulären Arbeitsentgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag (gem. § 3 Nr.
28 EstG) in Höhe von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Nach
Beendigung der Altersteilzeit bzw. während seines Ruhestands wurde ihm aus einem
betrieblichen Bonusprogramm ein Betrag einschließlich eines Altersteilzeit-
Aufstockungsbetrags ausgezahlt. Den Aufstockungsbetrag machte der Kläger als
Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Progressionsvorbehalt) geltend.
Das beklagte Finanzamt behandelte die gesamte Auszahlung als steuerpflichtigen
Arbeitslohn, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in
Altersteilzeit befand. Die Richter des Finanzgerichts Köln gaben der Klage statt.
Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung und stellte klar, dass die Steuerfreiheit
des Aufstockungsbetrags unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung ist. Entscheidend
sei, dass der Aufstockungsbetrag auf der während der Altersteilzeit erbrachten
Arbeitsleistung und den dazugehörigen Vereinbarungen beruht. Die Steuerbefreiung
verliere nicht ihren Zweck (die Förderung der Altersteilzeit und die Entlastung des
Arbeitsmarktes), nur weil der Betrag erst nach Beendigung der Altersteilzeit zufließt.
Maßgeblich sei nicht der Zuflusszeitpunkt, sondern der Zeitraum, für den der
Aufstockungsbetrag gezahlt wurde. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass
der streitige Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist und
als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG dem
Progressionsvorbehalt unterliegt (Az. VI R 4/22).
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Das Urteil des BFH hat weitreichende Folgen für Arbeitnehmer, die nachträglich Zahlungen aus ihrer Altersteilzeit erhalten. Wer von einer solchen Auszahlung betroffen ist, sollte prüfen, ob der Aufstockungsbetrag steuerfrei bleibt. Falls das Finanzamt die Steuerfreiheit verweigert, kann sich ein Einspruch unter Berufung auf dieses BFH-Urteil lohnen.
(Quelle u.a.: Mandantenrundschreiben April 2025)
Mehr lesenswerte News, Aktualisierungen und Wissenswertes lesen sie in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben: HIER geht’s zum PDF!
Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Kein Problem! Wir beraten Sie gerne. Einfach mailen oder anrufen!
Bitte beachten Sie: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung oder steuerliche Beratung dar. Im Zweifel wenden Sie sich direkt an uns, um individuelle Fragen zu klären.