Wer Hinterbliebenenleistungen nicht klug gestaltet, riskiert schnell eine doppelte Steuerbelastung – besonders in nichtehelichen Partnerschaften.
Doppelbesteuerung bei Hinterbliebenenleistungen
Hinterbliebenenleistungen aus Direktversicherungen wirken oft eindeutig geregelt – steuerlich können sie jedoch zu einer erheblichen Doppelbelastung führen. Besonders nichteheliche Lebenspartner sind hier deutlich schlechter gestellt als Ehegatten. Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell Einkommensteuer und Erbschaftsteuer zusammenkommen können und warum eine vorausschauende Gestaltung so wichtig ist.
Doppelbesteuerung der nichtehelichen Lebensgefährtin für Hinterbliebenenleistung aus Direktversicherung ist rechtmäßig?
Die Lebensgefährtin eines Verstorbenen erhielt aus einer betrieblichen Direktversicherung eine Hinterbliebenenleistung von 213.402,11 Euro. Diese Zahlung wurde bereits der Einkommensteuer unterworfen und zusätzlich vom Finanzamt als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb behandelt. Nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer von rund 58.000 Euro fest. Die klagende Lebensgefährtin hielt dies für ungerecht, weil Ehegatten in ähnlichen Fällen erbschaftsteuerfrei bleiben und sie zudem eine Überbesteuerung (insgesamt ca. 58 % Belastung) rügte. Sie sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und wollte eine Steuerbefreiung geltend machen.
Das Finanzgericht München wies die Klage ab: Die „Doppelbesteuerung“ (Einkommensteuer plus Erbschaftsteuer) der Lebensgefährtin eines Verstorbenen für eine Hinterbliebenenleistung ist verfassungsrechtlich zulässig (Az. 4 K 2179/25). Die Zahlung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig, da die Klägerin keine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten kann, weil sie nicht mit dem Verstorbenen verheiratet war. Eine unzulässige Übermaßbesteuerung liege nicht vor. Steuerbefreiungen greifen bei einer nicht verheirateten Lebensgefährtin nicht.
Fazit und Praxis-Hinweise:
Der Fall zeigt deutlich: Nichteheliche Lebenspartner sind erbschaftsteuerlich erheblich schlechter gestellt als Ehegatten. Hinterbliebenenleistungen können schnell doppelt belastet werden – mit Einkommensteuer und zusätzlich mit Erbschaftsteuer. Für viele Betroffene kommt diese steuerliche Behandlung überraschend, weil die Leistung wirtschaftlich oft als „Versorgung“ gedacht ist.
Damit solche Belastungen gar nicht erst entstehen, lohnt sich eine frühzeitige Gestaltung. In der Praxis werden insbesondere folgende Modelle genutzt:
- Klare Rollenverteilung im Versicherungsvertrag
Steuerlich entscheidend ist, wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter ist. Wird die Leistung an eine andere Person als den Versicherungsnehmer ausgezahlt, entsteht regelmäßig Erbschaftsteuer. - Über‑Kreuz‑Versicherungen
Jeder Partner ist Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter einer Police, in der der jeweils andere nur versicherte Person ist. Dieses Modell wird auch 2026 weiterhin als wirksame Gestaltung beschrieben. - Versicherungsnehmerwechsel
Bei bestehenden Verträgen kann ein Wechsel sinnvoll sein – je nach Konstellation sogar schenkungsteuerfrei. - Beitragslogik prüfen
Zahlt der Bezugsberechtigte selbst Beiträge, reduziert sich der steuerpflichtige Erwerb. - Heirat
So banal es klingt: Für die Erbschaftsteuer ist die Ehe nach wie vor der stärkste Schutz. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 € und sind in vielen Konstellationen vollständig steuerbefreit. Der im Urteil behandelte Fall wäre bei verheirateten Partnern steuerfrei gewesen.
(Quelle u.a.: Mandantenrundschreiben Juni 2026)
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