Aktuelles Schreiben beseitigt Unklarheiten

Regeln für kürzere Abschreibungen von Computer-Hardware und Software wurden angepasst

Im Februar 2021 veröffentliche das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben, nach dem neuerdings für bestimmte Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von lediglich einem Jahr festgelegt kann: Computerhardware und Software.

Zwar sind Computerhardware und Software wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Praktisch wurde dadurch eine Sofortabschreibung für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung möglich.

In einem neuen Schreiben hat das BMF ergänzend zu seinem Schreiben vom 26.2.2021 einiges klargestellt.

Es hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest, aber stellt auch fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt. Außerdem stellt das

BMF u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.

Aus dem Hinweis des BMF, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 Euro

für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet. Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bzw. bei Fertigstellung der Soft- und Hardware beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden möglich ist

Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Die Regelung findet auch für sogenannte Überschusseinkünfte (z. B. Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Anwendung.

Ein konkretes Beispiel:

Anfang Dezember 2021 wird ein Drucker zum Preis von 2.000 angeschafft.

Es bestehen nun 2 Möglichkeiten:

  1. der Drucker kann wahlweise vollständig in 2021 abgeschrieben werden
  2. oder man schreibt den Drucker Monatsgenau ab, also 1/12 noch in 2021 und 11/12 in 2022

Und des besteht 3. die Möglichkeit die Abschreibung wie bisher auf mehrere Jahre zu verteilen.

Interessant ist dabei, dass die neuen Regeln auch auf Güter angewendet werden können, die bereits in früheren Jahren angeschafft wurden und bei denen eine Nutzungsdauer von Mehreren Jahren angenommen gelegt wurde: wäre der o.g. Drucker z.B. 2020 angeschafft worden, KÖNNTE in 2021 auch der Restbuchwert zum 31. Dezember 2020 in voller Höhe abgeschrieben werden. Wobei das natürlich kein Zwang darstellt – Sie können die Abschreibung natürlich auch wie ursprünglich geplant über mehrere Jahre bzw. die ursprünglich geplante Nutzungsdauer laufen lassen.

Wichtig:

Wirtschaftsgüter über 800 € müssen auch weiterhin als solche bilanziert werden. Nur weil die Nutzungsdauer/Abschreibung auf ein Jahr herabgesetzt werden kann, wird aus dem o.g. Drucker NICHT automatisch ein geringwertiges Wirtschaftsgut!

(Quelle: Mandantenrundschreiben Juni 2022)

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