Unentgeltliche Überlassung an Mutter oder nicht-unterhaltsberechtigte Kinder stellt keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ dar.

Besteuerung beim Verkauf einer Wohnung: Differenzierung bei „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“!

Die Versteuerung von privaten Immobilienverkäufen lässt sich u.U. dadurch vermeiden, dass die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden Kalenderjahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Diese Voraussetzung ist prinzipiell auch erfüllt, wenn die Wohnung z.B. unentgeltlich an unterhaltsberechtigte Kinder überlassen wird. Doch Vorsicht: es muss zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, eventuell auch unterhaltsberechtigten Personen, differenziert werden!

Fall und Urteil

Bei der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. d. Einkommensteuergesetzes ist zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Wirtschaftsgüter werden von der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.

Eine vom Steuerpflichtigen zu Unterhaltszwecken unentgeltlich bereitgestellte Wohnung wird dann nicht mehr (mittelbar) zu „eigenen Wohnzwecken“ (des Steuerpflichtigen) genutzt, wenn die Immobilie neben einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind auch anderen – ggf. auch aufgrund bürgerlichrechtlicher Vorschriften unterhaltsberechtigten – Angehörigen überlassen wird. Vor diesem Hintergrund führt auch die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres, wegen seines Alters nicht (mehr) einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen ist. Daher waren zu Recht aufgrund der Veräußerung der Eigentumswohnung sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigen.

Hintergrund:
Im gennanten Fall hatten die Kläger, ein Ehepaar, eine 2009 erworbene Eigentumswohnung, unentgeltlich an die Mutter der Klägerin überlassen. Nach deren Tod im Jahr 2016 verkauften sie die Wohnung. Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin machten sie bis einschließlich 2016 nicht geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in seiner Steuerveranlagung einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund des Verkaufs der Wohnung. Es war der Ansicht, dass die Überlassung an die Mutter der Klägerin anders als eine Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstelle.

(Quelle: Mandantenrundschreiben Juni 2023)

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