BUNDESFINANZHOF ENTSCHEIDET:
Corona-Soforthilfen nicht pfändbar
Der Geschäftsbetrieb in fast allen kleinen- und mittelständigen Unternehmen ist so stark gesunken, dass sich nur wenige erholen konnten. Nach einigen Diskussionen folgt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Keine Pfändung der Überbrückungshilfen
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Pfändung von den Geldern aus der Krisensoforthilfe unzulässig sind. Sie sollen insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der Pandemie entstanden sind, überbrücken. Die Soforthilfe diene nicht der Begleichung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die sich danach entwickelt haben.
Fordern Sie jetzt die Freigabe der gepfändeten Beiträge aus den Corono-Soforthilfen an.
Tipp: Antrag auf Rückzahlungen vom Finanzamt stellen
Steuerzahler, denen das zuständige Finanzamt wegen Steuerschulden vor dem 01.03.2020 die Soforthilfeleistung gepfändet hat, können sich auf den geltenden Beschluss des Bundesfinanzhofs berufen. Es empfiehlt sich also einen Antrag auf Freigabe des gepfändeten Beitrags zu stellen. Vereinzelt ist es auch möglich, einen Aufschub von Schulden zu beantragen.
Mögliche Steuerstundungen
Wenn Unternehmen aufgrund der Pandemie Umsatzeinbußen haben oder auf unbezahlten Rechnungen sitzen, können diese beim Finanzamt einen Steueraufschub beantragen. Um eine Steuerstundung ohne Zinsen zu beantragen, muss nachgewiesen werden, dass aufgrund der Corona-Pandemie Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Es ist möglich, die Steuerzahlungen bis mindestens 31.12.2020 zinslos zu stunden.
Bei Fragen zu steuerrechtlichen Angelegenheiten, stehen wir Ihnen in Mannheim mit Rat und Tat zur Seite!