Steuern sparen – auch ohne Arbeitszimmer?

Das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale in Corona-Zeiten?

Nach dem Einkommensteuergesetz sind grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch Unternehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Auch ein Klavierstudio kann ein Arbeitszimmer sein

Dieses Arbeitszimmer muss dafür mit den notwendigen Möbeln/Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Das müssen aber nicht nur Büromöbel sein, der Bundesfinanzhof hat auch ein Klavierstudio einer Musikpädagogin im häuslichen Einfamilienhaus als Arbeitszimmer anerkannt. Das gleiche gilt für den Arbeitsraum eines Schauspielers und Synchronsprechers.

Keine private Nutzung?!

Die Nutzung muss aber ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich erfolgen. Für ein nach diesen Grundsätzen anzuerkennendes Zimmer sind die abziehbaren Kosten auf jährlich 1.250 Euro begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Wenn dies zutrifft, können sämtliche Aufwendungen ohne die Höchstgrenze Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.

Berater fallen durchs Raster?

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen aber sehr viele Angehörige von beratenden Berufen unter die Begrenzungsregel, weil vielfach deren wesentliche Tätigkeit am Ort des beauftragenden Unternehmens ausgeübt wird und damit dort der Mittelpunkt besteht.

Die Homeoffice-Pauschale: auch ohne separates Arbeitszimmer Kosten geltend machen

Seit Beginn der Corona-Pandemie kann aber auch eine andere Abzugsregelung mit Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wegen der Verhinderung der Ansteckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog. Homeoffice-Pflicht anordnen bzw. sie selbst in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat für die häusliche Tätigkeit eine Pauschale von 5 Euro pro Arbeitstag, höchstens 600 Euro p. a. eingeführt, die anstelle der nachgewiesenen Kosten in Anspruch genommen werden können.

Für diese Kosten braucht kein separates Arbeitszimmer vorhanden sein. Diese Regelung gilt z. Zt. ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2022.

Bei Arbeitnehmern wird dieser Pauschalbetrag allerdings auf den Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet – dieser wurde zum 1.1.2022 auf 1.200 € erhöht, davor betrug er 1.000 €.

Diese Werbungskosten wird bei der Berechnung der Einkommensteuer von den Arbeitnehmereinkünften abgezogen – und zwar automatisch bei jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin. Das heißt: Erst wenn man über diese 1.000 Euro Werbungskosten kommt, kann man noch zusätzlich Steuern sparen.

Die Homeoffice-Pauschale hilft nicht jedem, aber nachrechen kann sich lohnen

Wenn Sie wegen Corona zu Hause gearbeitet haben und nicht in den Betrieb oder das Unternehmen gependelt sind, können Sie auch weniger Fahrten über die Pendlerpauschale angeben und haben somit geringere Werbungskosten als in den Jahren zuvor.

Aus diesem Grund werden viele Arbeitnehmer/innen durch die eingeführte Homeoffice-Pauschale gar nicht zusätzlich entlastet, weil sie auch damit nicht über die Grenze von 1.000 Euro kommen, die ihnen sowieso bei der Berechnung der Steuer abgezogen wird.

Andererseits ist das natürlich besser als nichts und es kann sich durchaus lohnen, genau nachzurechnen. Schließlich summieren sich die Werbungskosten für die verbliebenen Fahrten, die Homeoffice-Pauschale und Aufwendungen für Büromaterialien, PC, Drucker und Büromöbel auf!

Welche Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie die Homeoffice-Pauschale geltend machen möchten?

  • Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung ausstellen, in welchem Zeitraum oder anders gesagt, an wie vielen Tagen Sie zu Hause gearbeitet haben.
  • Zeichnen Sie auch selbst möglichst präzise auf, wann Sie zu Hause gearbeitet haben. Hier bietet sich eine Tabelle mit Datum und der Anzahl der Stunden an.
  • Die bloße Behauptung „Ich durfte zu Hause arbeiten“ wird in der Regel nicht ausreichen

(Quelle: Mandantenrundschreiben August 2022)

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