Pauschale Behauptungen reichen nicht aus – die Finanzämter prüfen u.U. sehr genau und verlangen entsprechende Nachweise.

Doppelte Haushaltsführung bei Wegzug vom Arbeitsort

Bereits im Jahr 2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden: Eine doppelte Haushaltsführung ist auch dann beruflich veranlasst, wenn die Hauptwohnung aus privaten Gründen weg vom Arbeitsort verlegt wird. Nun hat das Finanzgericht Köln hat die Grundsätze, die der BFH damals aufgestellt hat, in einem aktuellen Urteil bestätigt und präzisiert.

Nachweis eines Haupthausstands bei einer doppelten Haushaltsführung

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und daraufhin in der dort beibehaltenen Wohnung einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Das Gericht führt hierzu u. a. weiter aus: Der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen muss sich in der Wohnung befinden, in welchem der Haupthaushalt geführt wird, wobei sich der Steuerpflichtige im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit dort aufhält. Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung des Arbeitnehmers dessen Lebensmittelpunkt bildet, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Lebensmittelpunkt grundsätzlich an dem Ort, an welchem auch der Ehegatte wohnt.

(Quelle: Mandantenrundschreiben Februar 2024)

Aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln: allgemeine und pauschale Behauptungen zum Hauptwohnsitz reichen nicht aus.

Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil die vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Grundsätze von 2009 bestätigt und näher erläutert. Obwohl die Kosten für die doppelte Haushaltsführung im vorliegenden Urteilsfall nicht anerkannt wurden, liefern die Finanzrichter entscheidende Hinweise darüber, unter welchen Umständen ein Kostenabzug möglich ist.

Einfach ausgedrückt: Es ist erforderlich, nachzuweisen, dass tatsächlich an einem Ort das Familienleben in vollem Umfang stattfindet, während an einem anderen Ort lediglich gearbeitet wird. Allerdings genügen hierbei allgemeine Behauptungen nicht. Stattdessen können z.B. solche Punkte betrachtet werden, um Haupt- und Zweitwohnsitz zu unterscheiden bzw. zu belegen:

  • Häufigkeit und Dauer des Aufenthalts des Arbeitnehmers in beiden Wohnungen
  • Ausstattung und Größe beider Wohnungen (die Wohnverhältnisse am Heimatort sollten mindestens gleichwertig oder größer sein als die am Beschäftigungsort)
  • Aufteilung der Verbräuche für Wasser, Strom und Heizung
  • Vorhandensein enger persönlicher Beziehungen am jeweiligen Wohnort
  • Aufenthaltsorte der Bezugspersonen des Arbeitnehmers
  • Schul- oder Kindergartenbesuche der Kinder
  • Standorte von Ärzten und Zahnärzten sowie Häufigkeit der Besuche
  • Bezug zur örtlichen Tageszeitung
  • Aktive Teilnahme an Vereinen und Gemeindeaktivitäten (mit genauen Terminangaben)
  • Nutzung der Wohnung oder Zimmer in einem Mehrgenerationenhaushalt und Beteiligung an der Haushaltsführung
  • Regelmäßiger Besuch des Arbeitgeberstandorts und geringe Homeoffice-Tätigkeit
  • Entfernung zwischen den beiden Wohnungen
  • Anzahl der Heimfahrten
  • Adresse, an die Rechnungen von Unternehmen, Ärzten, Zahnärzten usw. gesendet werden.

 

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