110-Euro-Freigrenze beachten!

Weihnachtsfeier als Umsatzsteuer-Falle?

Beim Vorsteuerabzug gelten teils andere Regelungen als bei der Lohnsteuer: Bis zur Freigrenze ist ein Vorsteuerabzug möglich, darüber hinaus entfällt er – komplett!

Betriebsveranstaltungen, wie z. B. anstehende Weihnachtsfeiern, sind lohnsteuerlich weitestgehend kodifiziert. Leider gilt dies nicht bei der Umsatzsteuer, da es dort an einer konkreten gesetzlichen Norm fehlt. Bei der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für den privaten Bedarf seines Personals handelt es sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, mit Ausnahme bei Aufmerksamkeiten, um eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung, die im Inland steuerbar ist.

Nicht steuerbar dagegen sind Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Ansicht, dass Zuwendungen im „üblichen“ Rahmen bis zu einer Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr der Fall anzunehmen sind.

Mit Urteil vom 10.05.2023 behandelt der BFH den Betrag von 110 Euro aus umsatz-steuerlicher Sicht als eine Freigrenze. Die Folge ist: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Des Weiteren folgt hieraus, dass der Unternehmer eine gleichgestellte sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9a UStG umsatzversteuern muss, obwohl kein Vorsteuerabzug besteht.

Hinweis
Die Bundesregierung plant, den Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro anzuheben.

Im Klartext

In Sachen Umsatzsteuer handelt es sich bei dem Höchstbetrag von 110 Euro um eine Freigrenze. Überschreiten die Kosten für einen Teilnehmer der Weihnachtsfeier den Höchstbetrag von 110 Euro, entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamten Aufwendungen für diese Person.

Anders bei der Lohnsteuer: Hier ist der Höchstbetrag von 110 Euro bei der Weihnachtsfeier ein Freibetrag. Das heißt: Liegen die Kosten je Arbeitnehmer bei 130 Euro, müssen nur die übersteigenden 20 Euro lohnversteuert werden.

Also Vorsicht:
Was für die Lohnsteuer gilt, gilt nicht für die Umsatzsteuer!
Freigrenze ist nicht gleich Freibetrag!

Kurzfristige Absagen:
Grundlage der Berechnung der Kosten pro Teilnehmer ist die Anzahl der tatsächlichen teilnehmenden Personen – nicht der eingeladenen Personen. Wenn Z.B. kurzfristig Teilnehmer absagen, sich dadurch aber nicht die veranschlagten Kosten ändern (Pauschalangebot gebucht), ergeben sich rechnerisch höhere Kosten pro Person!

Bitte beachten sie außerdem, dass Arbeitnehmer*innen mit Begleitperson bei der Berechnung eine besondere Rolle zukommt. Im Zweifelsfall sprechen Sie uns gerne an.

(Quelle: Mandantenrundschreiben Dezember 2023)

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