Arbeitgeber sollten bei der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes darauf achten, dass mit dem Dienstrad nur steuerlich begünstigtes Zubehör mitgeleast wird, um zusätzliche Steuern zu vermeiden.

Steuerliche Fallstricke beim Leasing von Fahrradzubehör

Die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern und E-Bikes an Arbeitnehmer wird immer beliebter. Sie bietet nicht nur eine umweltfreundliche Alternative zum Auto, sondern auch attraktive steuerliche Vorteile. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit diese Vorteile steuerfrei bleiben, und welche Regelungen für das Zubehör gelten.

Steuerliche Fragen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes mit Zubehör an Arbeitnehmer

Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Die Steuerfreiheit hat die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge. E-Bikes, bei denen es sich technisch um Kraftfahrzeuge handelt (weil der E-Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), können nicht steuerfrei überlassen werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile (ontop).

In der Praxis wird jedoch der Großteil der sog. Job- oder Firmenräder im Rahmen von Gehaltsumwandlungs-/Leasing-Modellen an Arbeitnehmer überlassen. Bei den gängigen Leasing-Modellen least i. d. R. der Arbeitgeber das Firmenrad und überlässt es dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung mittels Gehaltsumwandlung. In diesem Fall ergibt sich ein monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (Brutto-UVP) des überlassenen Firmenrads.

Im Rahmen der Leasingmodelle besteht häufig die Möglichkeit, fahrradtypisches Zubehör mitzuleasen bzw. gingen zu dieser Frage zahlreiche Anrufungsauskünfte bei den Finanzämtern ein. Um eine einheitliche Rechtsauslegung sicherzustellen, hat sich die Finanzverwaltung zum steuerlichen Umgang von Fahrradzubehör geäußert. Danach gehören zum fahrradtypischen Zubehör alle unselbstständigen Einbauten. Als steuerlich begünstigtes Zubehör stuft die Finanzverwaltung nur fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen ein.

Die Finanzverwaltung nennt auch Beispiele für steuerlich nicht begünstigtes fahrradtypisches Zubehör. Hierzu zählt die Fahrerausrüstung (z. B. Helm, Handschuhe, Kleidung o. Ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder andere Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb). Dieses steuerlich nicht begünstigte Fahrradzubehör muss vom Arbeitgeber gesondert bewertet werden und stellt beim Arbeitnehmer regelmäßig steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Fazit:
Die Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern attraktive Vorteile. Allerdings ist es wichtig, die steuerlichen Rahmenbedingungen zu kennen und zu beachten. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass nur steuerlich begünstigtes Zubehör mitgeleast wird, um zusätzliche steuerpflichtige Vorteile zu vermeiden. Ein Blick auf die genauen Regelungen kann helfen, finanzielle Vorteile optimal zu nutzen und rechtliche Fallstricke zu umgehen.

(Quelle: Mandantenrundschreiben Juli 2024)

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Junge Arbeitnehmerin mit Jobrad