Die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer ist steuerlich begünstigt.

Ermäßigter Steuersatz für Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

Nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden wird begünstigt, sondern auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden – z.B. die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden nach dem Umsatzsteuergesetz begünstigt ist, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

Dies entspricht auch dem Unionsrecht. Im Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewendet werden können, sind die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen angeführt. Die „Beherbergung in Ferienunterkünften“ umfasst auch die Vermietung von Zelten, Wohnanhängern oder Wohnmobilen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und als Unterkünfte dienen.

Hintergrund: Kurzfristige Unterbringung von Erntehelfern bei der Erdbeer- und Spargelernte

Im Fall eines Landwirts klar, dessen Schwerpunkt im Spargel- und Beerenanbau liegt, wurde dies vom Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Der Landwirt beschäftigte saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Container waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln. Einige der Container waren Eigentum des Landwirts und standen dauerhaft auf dem Gelände, andere wurden angemietet und standen dort nur zeitweise.

Die maximale Dauer der Mietverhältnisse betrug 3 Monate. Neben den Arbeitsverträgen wurden auch Leistungsverträge mit den Erntehelfern abgeschlossen, in denen auch die Mieten geregelt waren.

Finanzamt widerspricht – und verliert zweimal

Der Landwirt hat für die Umsätze aus der Vermietung den ermäßigten Steuersatz angemeldet. Das zuständige Finanzamt sah das anders und war der Meinung, dass diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen würden, weil die Unterkünfte nicht dauerhaft mit dem Grundstück verbunden waren. Der Landwirt klagte gegen diese Entscheidung.

Das Finanzgericht widersprach dem Finanzamt und gab der Klage des Landwirts statt. Die Begründung: die Wohn- und Schlafräume müssen nicht ortsfest im Sinne von Grundstücks- bzw. Gebäudeteilen sein.

Der Bundesfinanzhof wies auch die Revision des FA als unbegründet zurück: die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

Und in Zukunft?

Landwirte und andere Arbeitgeber, die Angestellten wie oben geschildert, kurzfristig nicht-ortsfeste Wohncontainer vermieten, können sich momentan auf das Urteil des Bundesfinanzhofs berufen und den ermäßigten Steuersatz von 7% anwenden.

Möglicherweise werden aber in Zukunft die entsprechenden Gesetzestexte angepasst, damit nur Wohn- und Schlafräume in Gebäuden begünstigt werden – so wie es laut der Finanzverwaltung ursprünglich eigentlich gemeint war. Denn ausschlaggebend für das Urteil des BFH war der exakte Wortlaut der betreffenden Vorschrift. Im Gesamtzusammenhang betrachtet könnte man das wohl auch anders auslegen.

Das heißt, betroffene Arbeitgeber sollten das Thema weiter beobachten.

(Quelle: Mandantenrundschreiben Mai 2023)

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