Beschluss: Amt darf Schenkungen zurückfordern

Geldschenkungen können zum Problem werden

Ein aktueller Fall sorgt für Stirnrunzeln:

Eine Großmutter eröffnete für ihre beiden Enkelkinder nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto und zahlte darauf über einen Zeitraum von elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro ein, um für die Enkel Kapital anzusparen. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, konnte sie die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen. Der Sozialhilfeträger kam für diese Kosten auf und verlangte von den Enkelkindern die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.

Man möchte seinen Enkeln eigentlich etwas Gutes tun, doch das Sozialamt kann regelmäßige Geldschenkungen von den Enkeln zurückfordern.

Das Oberlandesgericht Celle hat die Enkelkinder zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ dar und der Sozialhilfeträger kann diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.

(Quelle: Mandantenrundschreiben April)

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