HAUSNOTRUF KANN STEUERLICH GELTEND GEMACHT WERDEN

Hausnotruf auch für allein lebende Senioren absetzbar

Das sächsische Finanzgericht hat entschieden: Die Kosten für ein Hausnotrufsystem für allein lebende Senioren ist als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Eine 87-jährige Seniorin, die alleine im eigenen Haus lebt, hatte dies vor Gericht erstritten, da ihr Finanzamt dies nicht anerkannte. Denn bisher galt nur, dass die steuerliche Anerkennung für Senioren, welche in betreuten Wohnanlagen leben, gelten. Ein Hausnotruf kann jedoch Leben retten und ist gerade für allein lebende Senioren eine wichtige Anschaffung! Stürzt eine ältere Person oder braucht medizinische Hilfe, kann durch Knopfdruck eine 24-Stunden-Service-Zentrale alarmiert werden, welche dann zur Hilfe eilt. Am Besten ist es, wenn der rote Alarmknopf als Kette um den Hals oder als Armband am Handgelenk getragen wird, da dieser so immer erreichbar ist.

Der Hausnotrufknopf kann Senioren das Leben retten. 

Durch die Entscheidung des sächsischen Finanzgerichts werden nun 20 % der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anerkannt. Unter haushaltsnahe Dienstleistungen werden solche Tätigkeiten verstanden, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Bei allein lebenden Senioren ist dies nicht gegeben. Das Notrufsystem ersetzt im gewissen Maße dies.

Jedoch hat das Finanzamt eine Beschwerde eingereicht und nun muss der Bundesfinanzhof die Rechtslage klären.

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