Konjunkturpaket: Konkrete Maßnahmen für Unternehmen
Zweites Gesetz für steuerliche Hilfsmaßnahmen beschlossen
Momentan geht es im Steuerrecht „Schlag auf Schlag“. Erst am 03. Juni wurde sich auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket verständigt. Die Kernpunkte hierbei sind die Senkung der Mehrwertsteuer, sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen. Bereits eine Woche später wurde der Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen beschlossen. Das zweite Gesetz bündelt dabei die steuerlichen Maßnahmen aus dem Paket, die sehr schnell greifen sollen.
Grund zur Freude: Seit einiger Zeit dürfen Gastronomien wieder öffnen. Doch trotzdem hat inbesondere die Gastronomiebranche während der Krise große Verluste gemacht.
Die gezielten Maßnahmen für Unternehmen sind:
- Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 % für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro angehoben.
- Die Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Mio. € im Zeitraum von 2020 bis 2021.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten, auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
- Die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen und auch die Reinvestitionsfristen werden um ein Jahr verlängert.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert.
(Quelle: Mandatenrunschreiben Juli)
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