Corona-Krise: Sinnvolle Korrekturen im Steuerrecht
Hilfsprogramme sind nur der erste Schritt
(von Barbara Hoffmann)
Mit der aktuellen Situation haben viele Unternehmen schwer zu kämpfen. Der Staat hat bereits Hilfsprogramme und steuerliche Entlastungen für Unternehmen erlassen, welche im ersten Schritt auch sinnvoll sind. Doch wir brauchen mehr als nur Stundungen und Herabsetzungen von Steuerzahlungen zur Bewältigung der schwerwiegenden, wirtschaftlichen Folgen, mit denen unsere Unternehmen wegen der Krise zu kämpfen haben. Um die Chance zu erhöhen, diese Krise wirksam überwinden zu können, schlägt unsere Geschäftsführerin Barbara Hoffmann (Diplom-Kauffrau, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und zert. Beraterin für das Hotel- und Gaststättengewerbe) folgende Korrekturen im Steuerrecht vor:
Verlustnutzung:
Den Unternehmen sollten dringend eine weitreichende Verlustnutzung im Steuerrecht ermöglicht werden. Die ab den neunziger Jahren stetig eingeführten Einschränkungen der Verlustberücksichtigung, wurde bereits vor der Krise kritisiert. Nun sollten alle steuerlichen Regelungen diesbezüglich auf den Prüfstand, um den Unternehmen, die wegen der aktuellen Situation massive Umsatz- und Gewinneinbrüche erleiden, wirksam zu helfen.
Dazu gehört unter anderem ein nicht nur einjähriger, sondern ein uneingeschränkter Verlustrücktrag. Beim Verlustvortrag sollte die eingeführte Mindestbesteuerung, die eine zeitnahe Verrechnung der Verluste mit Gewinnen verhindert, abgeschafft werden. Auch die Einschränkung der Verlustnutzung bei Gesellschafterwechsel in Kapitalgesellschaften sollte in diesem Zusammenhang rückgängig gemacht werden, weil dies ungerecht ist und dadurch Sanierungen von Unternehmen erschwert werden.
Inbesondere die Gastronomiebranche ist von der aktuellen Krise betroffen.
Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer:
Wie bereits des Öfteren von namhaften Experten des Steuerrechts vorgeschlagen, sollte der Gesetzgeber ernsthaft über die Einführung einer negativen Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer nachdenken. Wenn Unternehmen in Gewinnphasen Steuern bezahlen, so sollten sie in Verlustphasen Steuern erstattet bekommen. Diese negatives Steuern wirken zeitnah und erübrigen Verlustrück- und vorträge.
Gewerbesteuer:
Bei der Gewerbesteuer sollten die in den letzten Jahren immer weiter zunehmenden Hinzurechnungen unter die Lupe genommen werden. Diese sind wettbewerbsverzerrend und können dazu führen, dass Unternehmen trotz Verlusten Gewerbesteuer zahlen müssen. Durch die Hinzurechnungen von Mieten wird inbesondere der Einzelhandel, Hotels und gastronomische Betriebe, also die Verlierer dieser Krise, benachteiligt. Während der Onlinehandel ein Allzeithoch verzeichnet. Hier bedarf es dringend einer Korrektur.
Umsatzsteuer:
Ein weiterer Vorschlag zur Unterstützung der schwer betroffenen Branchen wie Cateringunternehmen und Gastronomie, ist die von dem Hotel- und Gaststättenverband geforderte Absenkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 7 %. Diese Absenkung kann den schwer gebeutelten Unternehmen helfen.
Diese vorgeschlagenen Korrekturen im Steuerrecht sind generell und insbesondere in der Krise, in der wir uns befinden, geboten. Unternehmen erhalten dadurch die notwendige Liquidität genau dann, wenn sie gebraucht wird, um sich aus einem wirtschaftlichen Abschwung heraus zu manövrieren. Der Staat verliert dadurch nichts und ist viel besser in der Lage, die Steuerzahlungen an die Unternehmen zu finanzieren, als die Unternehmen selbst. Bekanntermaßen geben die Banken keine Kredite, wenn Unternehmen notleidend sind. All dies führt dazu, dass Krisen nicht schnell genug gemanagt werden können. Im schlimmsten Fall bleiben viele Unternehmen, vor allem aber kleine, auf der Strecke.
Wir müssen nun die richtigen Mittel einsetzen, um unser Erfolgsmodell „Mittelstand“ nicht zu gefährden.
Sie sind auch von der aktuellen Situation betroffen? Wir beraten Sie gerne, während und auch nach Krise!