Bitcoin, Ether, Monero & CO – der Handel mit Kryptowährungen ist unter Umständen steuerpflichtig.

Kryptowährungen: Wann sind Veräußerungsgewinne steuerpflichtig und wann nicht?

Der  Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden, dass virtuelle Währungen, also Kryptowährungen, Wirtschaftsgüter sind –  damit unterliegen Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen der Einkommensteuer. Wenn gewisse Regeln eingehalten werden, bleiben Ihre Veräußerungsgewinne allerdings steuerfrei.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Er erzielte daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.

Der Bundesfinanzhof hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen ein „anderes Wirtschaftsgut“ dar. Virtuelle Währungen sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, hätten einen Kurswert und könnten für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Wenn Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres erfolgen, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.

Hinweis
Der Bundesfinanzhof bestätigt mit seinem Urteil die Ansicht der Finanzverwaltung. Das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom zeigt, dass rund ein Drittel der Befragten (32 %) sich vorstellen können, in Zukunft Kryptowährungen zu kaufen. Dabei haben 3 % bereits in der Vergangenheit gekauft, 6 % haben das fest vor und 23 % wollen es auf jeden Fall nicht ausschließen. Somit ist dieses Thema von großer Relevanz.

Steuerfrei: bei Haltefrist von mehr als einem Jahr

Haben Sie Ihre Kryptos vor mehr als einem Jahr gekauft, sind Ihre Veräußerungsgewinne sind steuerfrei – es verhält sich also ähnlich wie beim Gold.

Interessant in diesem Zusammenhang: In einem früheren Entwurf zur Besteuerung von Kryptowährungen hieß es bzgl. Staking, dass Sich die Spekulationsfrist für die für das Staking eingesetzten Kryptocoins auch auf 10 Jahre erhöhen sollte. Das wurde aber nicht umgesetzt. Die Einnahmen aus dem Staking sind jedoch immer steuerpflichtig – wenn sie die Freigrenze von 256 Euro übersteigen.

Steuerpflichtig: bei Haltefrist von weniger als einem Jahr

Wer seine Coins nur Monate oder kürzer hält und sie dann mit Gewinn verkauft, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern – sofern die Freigrenze von 600 € überschritten wird.  Wenn Sie also 601 € oder mehr erzielen, müssen Sie den gesamten Gewinn versteuern.

 

(Quelle: Mandantenrundschreiben April 2023)

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