Kurzarbeitergeld: Was sich in der aktuellen Krise ändern wird

Erhöhung und Änderungen des Kurzarbeitergeldes

Viele Unternehmen haben aufgrund der aktuellen Krise Kurzarbeit angemeldet. Dieses Instrument wird genutzt, um bei den vorübergehenden Arbeitsausfällen Kündigungen zu vermeiden. Um den Dienstausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen, können Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Kurzarbeitergeld beanspruchen.

Erhöhung von Kurzarbeitergeld in der Krise
Der Bundesrat hat am 15.05.2020 dem sogenannten Sozialschutzpaket II zugestimmt. Es sieht u.a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Folgende Erhöhungen wurden beschlossen:

  • Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.

Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld
Ab 01.05.2020 dürfen Sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe Ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelungen gelten bis Jahresende.

Auch viele Arbeitnehmer mit Kindern sind von der Kurzarbeit betroffen. Doch auch sie können mit einer Erhöhung des Kurzarbeitergeldes rechnen.

Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verlängert

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird – wenn der Anspruch schon vor dem 31.12.2019 bestand – von 12 auf 21 Monate bis längstens 31.12.2020 verlängert. Bislang galt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Dauer von zwölf Monaten beschränkt ist. Jedoch waren in der Vergangenheit bei rückläufiger Konjunktur schon etliche Unternehmen gezwungen gewesen, wegen gesunkener Kapazitäten auch ihr Arbeitsvolumen zu reduzieren und Kurzarbeit anzumelden sowie Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Die Folge: Werden solche Unternehmen nunmehr auch noch massiv von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen, ist das Risiko groß, dass die zwölfmonatige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld noch während der Corona-Pandemie ausläuft. Dann müsste das Unternehmen erst drei Monate warten, um erneut Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Hierauf hat das Bundesarbeitsministerium nun mit der Verlängerung der Bezugsdauer reagiert.

  • Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wird über die normale Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate verlängert. 
  • Die Bezugsdauer gilt längstens bis 31.12.2020.
  • Die geänderte Verordnung ist rückwirkend bis zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

Die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeit betrifft nicht im Kern „Corona-geschädigte“ Unternehmen, sondern solche, die bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und deshalb Kurzarbeit anmelden mussten.

(Quelle: Mandatenrunschreiben Juni)

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