BFH-Urteil: Luxus-Firmenwagen – Finanzamt darf private Nutzung nicht einfach unterstellen.

Luxusfahrzeuge und Steuer: Anscheinsbeweis allein reicht nicht aus

Luxusfahrzeuge wie ein Lamborghini Aventador im Betriebsvermögen eines selbstständigen Sachverständigen? Das Finanzamt zweifelte an der ausschließlichen betrieblichen Nutzung und kürzte die abgesetzten Betriebsausgaben drastisch. Der Fall landete vor dem Finanzgericht und schließlich beim Bundesfinanzhof. Dieser stellte klar: Eine private Nutzung darf nicht automatisch angenommen werden – alle relevanten Umstände müssen geprüft werden. Was bedeutet das für Unternehmer mit hochwertigen Dienstwagen?

BFH-Urteil zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei fehlender Erschütterung des Anscheinsbeweises eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird (Az. VIII R 12/21).

Der Kläger erzielte als Prüfsachverständiger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Streitig ist, ob er zwei hochpreisige betriebliche Leasing-Fahrzeuge auch privat genutzt hat (7 er BMW und Lamborghini Aventador).

Wenn das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umstände den gesetzlichen Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das erforderliche Maß von Überzeugung in grundlegender Weise verkennt, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler.

Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Eine ordnungsgemäße Dokumentation, z. B. durch Fahrtenbücher, ist trotz der Urteilsgründe essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Hinweis:
Das Finanzgericht hatte im Streitfall die Kosten für den Lamborghini nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG drastisch gekürzt, da es die Höhe der Kosten für unangemessen hielt. Maßgeblich für die Prüfung der Unangemessenheit von Aufwendungen sind nach dem Bundesfinanzhof die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Die Berührung der privaten Lebensführung, die das Finanzgericht für die Kürzung im ersten Rechtsgang noch angeführt hatte, reicht als Begründung für eine Kürzung nicht aus. Bei der erneuten Angemessenheitsprüfung hat es daher auch die Kosten-Nutzen-Relation zu berücksichtigen.

Fazit: Klare Nachweise erforderlich

Dieses Urteil zeigt: Wer ein hochpreisiges Fahrzeug betrieblich nutzt, muss eine private Nutzung klar widerlegen können. Der Anscheinsbeweis allein reicht nicht aus – eine nachvollziehbare Argumentation und eine ordnungsgemäße Dokumentation sind essenziell. Ein sorgfältig geführtes, gut lesbares Fahrtenbuch kann entscheidend sein, um Steuerstreitigkeiten zu vermeiden.

Tipp: Wer ein Luxusfahrzeug als Geschäftsfahrzeug nutzt, sollte sich frühzeitig mit seinem Steuerberater abstimmen, um steuerliche Risiken zu minimieren und eine saubere Dokumentation sicherzustellen.

(Quelle u.a.: Mandantenrundschreiben Februar 2025)

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