Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden – zumindest dann nicht, wenn eine freie Wahlmöglichkeit besteht.

Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge: Keine steuerliche Entlastung trotz ärztlicher Verordnung?

Gesundheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Doch wann genau sind solche Aufwendungen wirklich „zwangsläufig“ im Sinne des Gesetzes? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil dazu geäußert und klargestellt, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio dann nicht absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige eine Wahlmöglichkeit hatte und die Entscheidung für das Fitnessstudio im Wesentlichen auf einem frei gewählten Konsumverhalten beruhte. Was genau hinter dieser Entscheidung steckt und worauf Steuerzahler achten sollten, zeigt der folgende Beitrag.

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Anbietern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Die Fitnessstudio-Mitgliedschaft berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an anderen Kursen. Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das beklagte Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten diese Auffassung (Az. VI R 1/23). Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Die Mitgliedsbeiträge seien der Klägerin nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, welches eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem stehe dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – außerhalb des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin hiervon – wie von ihr angegeben – keinen Gebrauch gemacht hat.

Fazit:

Tatsächlich wurden im vorliegenden Fall die Fahrtkosten und die Mitgliedschaft im Reha-Verein als außergewöhnliche Belastung anerkannt, der Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio hingegen nicht.

Das Urteil des BFH verdeutlicht also auch, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Gesundheitskosten stark vom Einzelfall abhängt und man differenzieren muss. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen tatsächlich zwangsläufig und ausschließlich für die Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich waren. Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios können durchaus steuerlich absetzbar sein – allerdings nur dann, wenn keine zumutbare Alternative besteht und die Kosten unmittelbar und ausschließlich mit einer medizinischen Notwendigkeit verbunden sind. Steuerzahler sollten daher genau prüfen, ob die Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllt sind. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerexperten kann hier sinnvoll sein.

(Quelle u.a.: Mandantenrundschreiben März 2025)

Mehr lesenswerte News, Aktualisierungen und Wissenswertes lesen sie in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben: HIER geht’s zum PDF!

Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Kein Problem! Wir beraten Sie gerne. Einfach mailen oder anrufen!

Bitte beachten Sie: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung oder steuerliche Beratung dar. Im Zweifel wenden Sie sich direkt an uns, um individuelle Fragen zu klären.