Auch bei der Übertragung von Wertpapierdepots ist Nießbrauch ein probates Mittel, um Steuern zu sparen.

Mit Nießbrauchsrecht fürs Wertpapierdepot Steuern sparen

Bei Immobilien ist es vielen bekannt: Durch die Eintragung eines Nießbrauchrechts mindert sich der Wert der Immobilie um den Wert des Nießbrauchs. Wird die Immobilie nun übertragen, zum Beispiel durch Schenkung, wird steuerlich der geminderte Wert angesetzt.

Aber das gibt es auch bei Wertpapierdepots. Und das Alter des Nießbrauchers, also des Schenkenden, eine dabei entscheidende Rolle. Weiter unten finden Sie ein anschauliches Beispiel dazu.

Wer viel zu vererben hat, kann frühzeitig Vermögenswerte an die nachfolgende Generation weitergeben. So können Steuerfreibeträge bei Erbschaft und Schenkung bestmöglich ausgenutzt werden. Wer z. B. ein Wertpapierdepot besitzt, kann dieses noch zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt verschenken.

Der Schenkende überträgt dabei sein Depot an den Begünstigten, der damit neuer Eigentümer wird. Die Erträge, die das Depot abwirft, werden dann fortan abgeschöpft und gehen an den Schenkenden, d. h. den Nießbraucher. Gleichzeitig behält der Nießbraucher die Entscheidungsgewalt über die Anlagen und möglichen Entnahmen.

Der Vorteil ist, dass durch den Nießbrauch der zu versteuernde Vermögensanteil sinkt. Zusätzlich zu den sog. persönlichen Freibeträgen bei Erbschaft und Schenkung berücksichtigt das Finanzamt auch den sog. Kapitalwert des Nießbrauchs. Das ist der Wert, den der Nießbrauch für den Nießbraucher hat, also in diesem Fall die Summe der zu erwartenden Depoterträge.

Er hängt vom Alter des Schenkenden und von der angenommenen Jahresrendite des Depots ab. Je jünger der Schenkende zu Beginn des Nießbrauchs und je höher die durchschnittliche Wertentwicklung des Depots, desto höher ist der Kapitalwert und desto niedriger der zu versteuernde Restbetrag.

Wenn der Nießbraucher jedoch schon kurze Zeit nach Beginn des Nießbrauchsverhältnisses verstirbt, kann der Freibetrag durch den Kapitalwert verfallen. Wann genau das der Fall ist, regelt § 14 BewG und hängt vom Alter des Nießbrauchers ab. Je älter der Schenkende ist, desto früher ist der Nießbrauch aufgebraucht – üblicherweise nach zehn Jahren.

Gegenüber dem Finanzamt muss angezeigt werden, welches Depot mit welchem Wert von wem an wen übertragen worden ist. Zur Erstellung eines Schenkungsvertrags sollte aufgrund der Komplexität ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden.

Ein Beispiel:

Wir möchten dieses recht trockene und komplexe Thema anhand eines anschaulichen Beispiels etwas plastischer darstellen.

Ein Vater möchte seinem Sohn ein Wertpapierdepot mit einem Wert von einer Million Euro übertragen.

Ohne Nießbrauchsrecht stehen dem Sohn 400.000 Euro davon steuerfrei zu. Die restlichen 600.000 Euro müssten gemäß des Schenkungsteuersatzes versteuert werden.

Wenn der Vater nun Nießbraucher bleibt, kommt zum Freibetrag des Sohnes der Kapitalwert des Nießbrauchs hinzu, der ebenfalls unversteuert bleibt:

  • Wir nehmen an, der Vater ist 55 Jahre alt
  • Anhand der statistischen Lebenserwartung ergibt sich ein sogenannter Vervielfältiger (Multiplikator). Die Tabellen mit diesen Vervielfältigern werden vom Finanzministerium bekanntgegeben
  • Für einen 55-jährigen Mann liegt der Vervielfältiger aktuell bei 14,016
  • Nehmen wir weiter an, die Jahresrendite beträgt 4%
  • Daraus ergibt sich ein Kapitalwert für den Nießbrauch von 560.640 Euro (4% x 1.000.000 x 14,016)
  • Nach Abzug des Nießbrauchs liegt der anzusetzende Wert des geschenkten Wertpapierdepots nur noch bei 439.360 Euro
  • D.h. nach Abzug des o.g. persönlichen Freibetrags von 400.000 wären nur noch 39.360 Euro statt 600.000 zu versteuern

Aber Vorsicht:
Wir haben es oben schon erwähnt: Verstirbt der Nießbraucher schon kurze Zeit nach Beginn des Nießbrauchsverhältnisses, kann der Freibetrag durch den Kapitalwert des Nießbrauchs verfallen. Diese Zeitspanne ist nicht für jedes Alter einheitlich: Je älter der Schenkende, desto früher ist der Nießbrauch aufgebraucht.
Normalerweise sind es 10 Jahre. Aber ein 63-jähriger muss beispielsweise nur noch 7 Jahre leben, damit der Kapitalwert des Nießbrauchs nicht verfällt.
Das hängt also vom Alter ab und die genauen Zahlen werden geregelt in Paragraf 14 des Bewertungsgesetzes.

(Quelle: Mandantenrundschreiben November 2022)

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