Kein Vorsteuerabzug für Dachreparatur

Vorsteuerabzug gilt nicht für alle Aufwendungen, die mit einer Photovoltaikanlage in Verbindung stehen

Wer durch eine Solar-Anlage auf dem Dach Einnahmen erwirtschaftet, muss Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Das ist soweit bekannt. Das heißt aber auch, der Eigentümer der Photovoltaikanlage kann entsprechend Vorsteuern geltend machen und mit der Umsatzsteuer verrechnen: z.B. aus den Kosten die für die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung anfallen.

Dieser Vorsteuerabzug gilt aber nicht für alle Aufwendungen, die mit der Anlage in Verbindung stehen!

Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg:

Das Finanzgericht Nürnberg entschied nun, dass eine Dachreparatur nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine Vorsteuerverrechnung stattfinden kann:
Ein Unternehmer hatte auf seinem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Dabei wurde das Dach beschädigt. Der Unternehmer ließ die Schäden von einem Dachdecker und Zimmerer reparieren. Er berücksichtigte die in den Rechnungen der Handwerker ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Photovoltaikanlage. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger die Vorsteuer aus den Rechnungen des Dachdeckers und des Zimmerers nicht abziehen darf, weil er ihre Leistungen zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.
Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Da der Unternehmer das Gebäude zu mehr als 90 % privat nutze, konnten nur 10 % der unternehmerischen Nutzung zugerechnet werden. Die Vorsteuer aus den Rechnungen könne dann nicht in vollem Umfang von dem Unternehmer abgesetzt werden.

(Quelle: Mandantenrundschreiben Juli 2022)

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