Unterstützungen dürfen sich nicht doppeln
WANN DARF GEZAHLTES KINDERGELD ZURÜCKGEFORDERT WERDEN?
Wenn Sie Eltern sind oder in der Zukunft Kindergeld beziehen werden, achten Sie darauf, dass sich Unterstützungen nicht doppeln. Das kann Ihnen Zeit und Geld ersparen.
Ein Fallbeispiel: Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Familienkasse zu Recht von der Klägerin an deren Tochter ausgezahltes Kindergeld für den Zeitraum Januar 2012 bis März 2017 zurückfordern konnte. Der Bundesfinanzhof in München entschied im April 2021, dass im Streitfall die Familienkasse gegenüber der Mutter einen Rückzahlungsanspruch nach der Abgabenordnung hat. Das Kindergeld sei für den Streitzeitraum ohne Rechtsgrund gezahlt worden.
Vorliegend sei die Mutter die Leistungsempfängerin des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes. Zwar habe sie für den Streitzeitraum einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter gehabt, jedoch sei der Anspruch im Zeitpunkt der Zahlung bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das Jobcenter nach dem SGB II an die Tochter der Klägerin erbracht hatte, erfüllt worden und damit erloschen.
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