Auch Nachzahlungen sind möglich!

Endspurt: Schlussrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen wird am 30. Juni 2023 fällig

NEU: Prüfende Dritte können eine Nachfrist bis 31. Dezember 2023 beantragen!

WICHTIG:
Wenn die Schlussabrechnungen nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden, müssen die bisher vorläufig bewilligten Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden

Einreichung durch „Prüfende Dritte“

Die Antragsteller sind zur Einreichung der Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet. Dieser kann auch fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich korrigieren.

Nachzahlung oder Rückforderung?

Die Corona-Wirtschaftshilfen werden anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung berechnet. Mit Hilfe der Schlussrechnung wird nun verglichen, welche Zuschüsse beantragt wurden und welche Zuschüsse den Antragstellern Unternehmen tatsächlich zustehen. D.h. auch eine nachträgliche Aufstockung der Corona-Hilfe ist möglich, wenn die Berechnung entsprechend ausfällt.

2 Pakete, 1 Termin

Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen müssen bis zum 30. Juni 2023 übermittelt werden. Eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2023 kann beantragt werden.

Die Schlussabrechnung erfolgt gebündelt in zwei Paketen:

  • Paket 1 umfasst Überbrückungshilfen I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe
  • Paket 2 umfasst Überbrückungshilfen III Plus und IV

Wann erhalten Sie den Schlussbescheid?

Zur Dauer kann keine Auskunft erteilt werden. Es ist aber mit einer mehrmonatigen Wartezeit zu rechnen – wegen der hohen Anzahl der Anträge. Die Schlussbescheide werden elektronisch an die prüfenden Dritten erteilt, um sie an die Antragsteller weiterzuleiten. Die antragstellenden Unternehmen können aber über ein Info-Portal den Bearbeitungsstatus einsehen.

Welche Fristen gelten für Rückzahlungen?

Wenn sich aus der Schlussabrechnung ergibt, dass die bisher gezahlten Zuschüsse die Ansprüche auf Hilfszahlungen übersteigt, muss der Differenzbetrag zurückgezahlt werden.

Die Frist beginnt mit Zusendung des Schlussbescheids und beträgt 6 Monate, darauf haben sich die Bewilligungsstellen geeinigt. Auch Stundungen oder Ratenzahlungen können in Einzelfällen mit der Bewilligungsstelle vereinbart werden.

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