ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II: Warum wir uns um unsere Mandanten sorgen.

Wo bleibt die Hilfe für betroffene Unternehmen?

Auch im neuen Jahr heißt es für viele Unternehmen, dass der Geschäftsbetrieb geschlossen oder teilweise eingeschränkt ist, nun sogar bis Ende Januar. Dies stellt besonders die Gastronomie und den Einzelhandel vor große Probleme. Seit dem 10. Juli konnten kleine und mittelständische Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 die Überbrückungshilfe I beantragen. Antragsberechtigt waren bisher Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der aktuellen Lage vollständig oder teilweise einstellen mussten, sowie Solo-Selbstständige und Selbstständige der Freien Berufe.

Auch für den Zeitraum September bis Dezember 2020 kann ein Antrag auf die sogenannte Überbrückungshilfe II gestellt werden. Dies kann noch bis Ende Januar 2021 erfolgen. Doch wird der Vorgang für Unternehmen deutlich schwieriger: Denn die Antragstellung muss nun von einem Steuerberater geprüft werden! Dieser muss bestätigen, dass das Unternehmen einen wirtschaftlichen Verlust in diesem Zeitraum erlitten hat. Berücksichtigt werden muss außerdem, dass dies ebenfalls rückwirkend gilt: Bereits beantragte Hilfsgelder müssen im schlimmsten Fall zurückgezahlt werden, wenn der Verlust im Nachhinein nicht nachgewiesen werden kann!

Außerdem wurden nach dem Beginn des „Lockdown Lights“ (der mittlerweile alles andere als „light“ ist) im November die „Novemberhilfen“ ins Leben gerufen:

Jedoch warten viele Unternehmen noch immer vergeblich auf die besagte „schnelle Hilfe“. Nur ein Bruchteil der benötigen Hilfen ist bereits bei den Unternehmen angekommen!

Dies lag zuletzt an einer technischen Panne der Abrechnungssoftware. Jedoch haben viele Betriebe keine Zeit mehr, auf die Unterstützungen zu warten. Die Situation bedroht viele Unternehmen mit Insolvenz, ihre Existenz steht vor dem Aus! Ab Januar diesen Jahres sollen bereits die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe beantragt werden können, wobei es noch immer Unklarheiten zu den Vorgängern, keine klare Regelungen, Pannen und ausstehende Zahlungen gibt.

Das Warten auf die Corona-Hilfen: Betriebe bleiben geschlossen und die Hilfsgelder bleiben aus.  

Ständige Änderungen verunsichern auch uns Steuerberater bei den beihilferechtlichen Fragestellungen, gerade im Bezug auf die Überbrückungshilfe II:

1) Wie wird der Verlust ermittelt? Welche Vorgaben gibt es hierzu?
2) Können verschiedene Hilfen gemeinsam beantragt werden?
3) Welche Steuern dürfen bei der Ermittlung des Verlustes herangezogen werden?
4) Was hat es mit der einzelfallabhängigen Obergrenze zu tun?

Die Bundessteuerkammer, sowie wir Steuerberater warten vergeblich auf eine Klarstellung der Sachlagen vom Bundesministerium für Wirtschaft.
Wir hoffen auf eine baldige Klärung, damit Anträge fristgerecht gestellt werden können.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden! Haben Sie Fragen oder Anmerkungen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.