Unbürokratische Hilfe durch vereinfachte steuerliche Bedingungen

Hilfe im Ukraine-Krieg: steuerliche Entlastungen im Überblick

Die Bereitschaft, kriegsgeschädigte und geflüchtete Personen aus der Ukraine zu unterstützen, ist glücklicherweise sehr hoch.
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Hilfsorganisationen können nun steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie bei der Unterstützung der Opfer des Ukraine-Kriegs mitwirken: Die Finanzverwaltung gewährt Vereinfachungen bei der steuerlichen Anerkennung von Spenden – rückwirkend vom 24. Februar 2022.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.03.2022 ein Schreiben zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Das BMF hat Billigkeitsregelungen zu folgenden Punkten erlassen. Diese Aufzählung erläutert die Regelungen lediglich in Stichworten. Das o.g. Schreiben erläutert die genannten Punkte ausführlicher.

  • Spendennachweis: statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Zahlungsnachweis.
  • Spendenaktionen: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sowie die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, interessant für gemeinnützige Vereine mit abweichenden Satzungszwecken. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zuzuordnen.
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Sponsoring-Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn darauf öffentlichkeitswirksam hingewiesen wird.
  • Arbeitslohnspenden: Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
  • der Verzicht auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder der AR-Vergütung bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
  • Umsatzsteuer: die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen sowie von Personal ist steuerbefreit. Der Vorsteuerabzug bei einhergehenden Nutzungsänderungen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.
  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum: interessant für private Unternehmen mit Unterkünften (Hotel-, Ferienzimmer), die Überlassung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit.
  • Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen.

Das BMF hat zudem am 01.04.2022 zwei weitere Erlasse zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht:

  1. Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG
  2. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG)

(Quelle: Mandantenrundschreiben Mai 2022)

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