UMSATZSTEUERSENKUNG: Worauf müssen Unternehmen und Selbstständige jetzt achten?

Was durch den gesenkten Steuersatz zu beachten ist

Die aktuelle Krise bringt viele Veränderungen mit sich. Unter anderem die Umsatzsteuersenkung. Bis Ende des Jahres wird der reguläre Steuersatz von 19% auf 16% abgesenkt und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5%. Diese Aspekte müssen Sie hierbei berücksichtigen:

Vermietung von Gewerberäumen

Sie vermieten neben Ihrem Hauptgeschäft auch Gewerberäume? Dann müssen Sie den Mietvertrag mit der neuen Umsatzsteuer anpassen. Wenn ein Gewerbemietvertrag keine konkrete Angabe zum Steuersatz enthält, sondern nur einen Passus wie „gesetzliche Mehrwertsteuer“, kann eine ergänzende Dauerrechnung einfach von 19% auf 16% umgestellt werden. Mietverträge, in denen die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, sollten zeitlich befristet geändert werden.

Rechnungen

Falls Sie auf Ihren Rechnungen noch nicht den aktuellen Steuersatz ausgewiesen haben (was Sie, jedoch schleunigst ändern sollten), dürfen Ihre Kunden die abgesenkte Mehrwertsteuer nicht eigenständig korrigieren und daher weniger zahlen.

Sie kümmern sich lieber um Ihr Hauptgeschäft? Kein Problem! Wir unterstützen Sie gerne bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen.

Laufende Verträge für Nebenkosten

Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist die ausgewiesene Mehrwertsteuer in der Regel davon abhängig, wann die Ablesung erfolgt. Der dann geltende Steuersatz wird für den gesamten Abrechnungszeitraum angewendet. Die Versorgungsunternehmen können aber auch Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gilt dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuersatz.
Bei Ihren Telefonkosten ist das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Wird das Telefon beispielsweise vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16%.

Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer

Entscheidend dafür, welcher Steuersatz ausgewiesen wird, ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung erbracht ist – also der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht der Tag der Rechnungsstellung. Keine Sorge, Sie müssen jetzt nicht alle längerfristigen Verträge neu schreiben. Geben Sie die Umsatzsteuersenkung an Ihre Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Dokument die neuen Angaben unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich festzuhalten.

(Quelle: Mandantenrundschreiben August)

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