Wer allein für ein Arbeitszimmer umzieht, kann die Umzugskosten nicht steuerlich absetzen – auch nicht rückwirkend wegen der Pandemie.
Homeoffice ja – Umzugskosten nein
Infolge der Corona-Pandemie mussten viele Berufstätige plötzlich von zu Hause arbeiten – oft unter beengten Bedingungen. Manche entschieden sich deshalb für einen Umzug in eine größere Wohnung, um dort ein oder mehrere Arbeitszimmer einzurichten. Doch steuerlich lohnt sich dieser Schritt nicht unbedingt, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. Der BFH hat nun klargestellt: Allein der Wunsch nach besseren Arbeitsbedingungen im Homeoffice genügt nicht, um Umzugskosten als Werbungskosten abzusetzen.
Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang
Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 – bedingt durch die Corona-Pandemie – arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht Hamburg den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt.
Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofs nicht. Sie stellten maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe. (Az. VI R 3/23).
Fazit:
Zwar sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar – die Umzugskosten für dessen Einrichtung zählen jedoch grundsätzlich nicht dazu. Entscheidend ist: Nur wenn der Umzug objektiv beruflich veranlasst ist – zum Beispiel wegen eines neuen Arbeitsplatzes oder deutlich verkürzter Pendelzeit – kann ein Werbungskostenabzug in Betracht kommen. Wer also über einen Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen nachdenkt, sollte diesen Schritt vorher steuerlich prüfen lassen.
(Quelle u.a.: Mandantenrundschreiben Juni 2025)
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