Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 bringt weitreichende Neuerungen, die über die bisherigen Maßnahmen hinausgehen und wichtige steuerliche Anpassungen enthalten.

Hinweis/Nachtrag:
„Zweites Jahressteuergesetz 2024“ wird zum „Steuerfortentwicklungsgesetz“
Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) beschlossen. Dieser Entwurf enthält unter anderem die im ursprünglich als „Zweites Jahressteuergesetz 2024“ bezeichneten Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen. Der Regierungsentwurf mit Stand 23.07.2024 wurde am 29.07.2024 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht.

Zweites Jahressteuergesetz 2024 – Der Referentenentwurf

Der Bundesfinanzminister hatte es angekündigt, aber das Zweite Jahressteuergesetz 2024 kam überraschend. Es soll sich der vielfältigen Herausforderungen annehmen, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können.

Im Zuge der Kabinettsbefassung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 05.06.2024 wurde festgestellt, dass man sich der vielfältigen Herausforderungen bewusst sei, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können. So das Bundesfinanzministerium. Hierzu gehören u. a. Vorhaben im Bereich der Förderung von Kindern und Familien ebenso wie Fortentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) soll dies aufgreifen. Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer sollen weitere Einzelmaßnahmen aufgegriffen werden, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind.

Der Referentenentwurf des JStG 2024 II enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Einführung der Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen Hinweis: Die Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen waren ursprünglich im Wachstumschancengesetz enthalten, wurden aber im Vermittlungsausschuss gestrichen. Es darf daher von Widerständen seitens Verbänden, Kammern und Oppositionsparteien gegen die Regelungen ausgegangen werden.
  • Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030
  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. Reichensteuer)
  • Anhebung Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (nicht die diskutierte Abschaffung des Solidaritätszuschlags) ab Veranlagungsjahr 2025
  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich
  • Digitalisierung Sterbefallanzeigen
  • Steuerbefreiung Stiftung Generationenkapital
  • Änderungen an den Gemeinnützigkeitsregelungen: z. B. Anpassung steuerlich unschädlicher Betätigungen, Aufhebung Rücklagen und Vermögensbildung. Inkrafttreten 01.01.2025

Das JStG 2024 II soll wohl so schnell wie möglich dem Bundeskabinett vorgelegt werden.

Fazit:
Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 bringt weitreichende Änderungen, die für viele Steuerpflichtige von Bedeutung sein werden. Es empfiehlt sich, die neuen Regelungen genau zu prüfen und gegebenenfalls frühzeitig steuerliche Optimierungen vorzunehmen. Besonders die Anpassungen beim Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und im Gemeinnützigkeitsrecht bieten Potenzial für steuerliche Vorteile. Eine professionelle Beratung kann dabei helfen, die Neuerungen optimal zu nutzen und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

(Quelle: Mandantenrundschreiben August 2024)

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