Weniger Bürokratie bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlage
PV-Anlagen: Wann muss das Finanzamt nicht informiert werden?!
NEU: Betreiber bestimmter kleinerer PV-Anlagen müssen ab sofort weder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzeigen, noch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln. Finanzämter fordern nur noch in Einzelfällen zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auf
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit – Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen
Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt. Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.
Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die…
- Gewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
- in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden,
…auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.
Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.
Vereinfacht dargestellt bedeutet das:
Privatperson mit bestimmten kleinen Photovoltaikanlagen können von steuerlichen Erleichterungen profitieren:
– Sie müssen keine Einkommensteuer auf die Vergütung für Ihren eingespeisten Solarstrom zahlen, und beim Verkauf und der Installation der Anlage fallen keine Umsatzsteuern an.
– In vielen Fällen müssen Sie auch keine gesonderte steuerliche Anzeige machen, es sei denn, das Finanzamt fordert Sie dazu auf
(Quelle: Mandantenrundschreiben Juli 2023)
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