Wer bei einer Scheidung Immobilienanteile überträgt, kann unter Umständen eine unerwartete Steuerbelastung auslösen.
Immobilienübertragungen bei einer Scheidung
Viele Ehepaare gehen davon aus, dass die Übertragung gemeinsamer Immobilien im Rahmen einer Scheidung steuerlich unproblematisch ist. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt jedoch, dass genau hier erhebliche Risiken entstehen können. Wird eine Immobilie innerhalb der steuerlichen Zehn-Jahres-Frist übertragen und erfolgt die Übertragung als Gegenleistung für den Verzicht auf Zugewinn-, Unterhalts- oder andere Ansprüche, kann dies als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft eingestuft werden.
Immobilienübertragung im Zuge einer Scheidung kann steuerpflichtig sein
Im Streitfall übertrug der Kläger seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine damalige Ehefrau. Im Gegenzug verzichteten die Ehegatten u. anderem auf weitergehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich sowie auf Unterhaltsansprüche. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf die bereits konkret anstehende Scheidung getroffen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lag darin ein entgeltlicher Vorgang (Az. 8 K 901/23 E). Die Übertragung der Immobilien erfolgte als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche. Damit lag ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten bereits während der Ehe in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der künftige Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Dann ist die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet. Entscheidend ist laut Auffassung des Gerichts, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. In diesem Fall kann die Übertragung unentgeltlich erfolgen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis
Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft kommt in Betracht, wenn zwischen Anschaffung und Übertragung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine gesetzliche Ausnahme, insbesondere wegen einer begünstigten Eigennutzung, greift. Der übernehmende Ehegatte erwirbt die Anteile in diesem Fall entgeltlich; für ihn beginnt eine neue Zehnjahresfrist. Wer im Rahmen einer Trennung Immobilien überträgt, sollte die steuerlichen Folgen vor Unterzeichnung der Vereinbarung prüfen lassen.
Fazit:
Die Entscheidung des FG Münster dürfte keineswegs das letzte Wort in dieser Frage sein. Bereits weitere Verfahren beschäftigen die Finanzgerichte und auch beim Bundesfinanzhof sind vergleichbare Sachverhalte anhängig. Damit bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen Immobilienübertragungen im Rahmen von Trennung, Scheidung und Zugewinnausgleich künftig als entgeltlich oder nicht entgeltlich einzustufen sind.
Werden Immobilien innerhalb der steuerlichen Zehn-Jahres-Frist übertragen, kann dies jedoch schon heute erhebliche steuerliche Folgen auslösen. Umso wichtiger ist es, geplante Übertragungen nicht nur familienrechtlich, sondern auch steuerlich prüfen zu lassen.
Dabei kommt es nicht allein auf das Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung an. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann vielmehr entscheidend sein, ob die Vermögensübertragung auf einer klaren und frühzeitig vereinbarten ehevertraglichen Regelung beruht, die das gesetzliche Zugewinnausgleichssystem ersetzt. Eine erst im laufenden Scheidungsverfahren geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung genügt nach Auffassung des FG Münster hierfür nicht ohne Weiteres.
(Quelle u.a.: Mandantenrundschreiben Oktober 2026)
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