Alleinerziehend und heiratswillig?

Kein Entlastungsbetrag bei Zusammenveranlagung im Dezember

Wenn Alleinerziehende mit jeweils einem eigenen Kind im Dezember die Zusammenveranlagung beantragen, steht ihnen kein Entlastungsbetrag zu. So entschied das zuständige Gericht München im Jahr 2020.

Die Ehepartner gelten aufgrund der Zusammenveranlagung im Dezember in keinem vorangegangenen Kalendermonat als alleinstehend. In der Folge steht ihnen auch kein ermäßigter Entlastungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis November zu.

Unabhängig von der tatsächlichen Wahl dieser Veranlagungsart sei im Jahr der Eheschließung auch eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nicht möglich.

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