Steuerfreie Kindergartenzuschüsse müssen berücksichtigt werden
Wie verhalten sich Kindergartenbeiträge in Ihrer Steuererklärung?
Ein verheiratetes Paar erhob im Jahr 2015 Anklage aufgrund nicht vollständig berücksichtigter Kindergartenbeiträge. Für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter zahlte das Pärchen einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielten die Kläger vom Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro. Sie machten die Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe geltend. Allerdings kürzte das beklagte Finanzamt diese Sonderausgaben um den besagten Arbeitgeberzuschuss.
Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen jedoch Aufwendungen voraus.
Es dürfen daher nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Abgabenpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber also einen abgabenfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, werde die wirtschaftliche Belastung in diesem Umfang gemindert.
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